Jede Beratung ist nur so gut wie der Berater und daher ist der Nachweis einer Kompetenz auch sehr wichtig. Um Ihnen auch in diesem Thema als echter Spezialist zur Verfügung zu stehen habe ich mich zertifizieren lassen als: Experte Betriebliche Altersversorgung (DMA). Das Zertifikat muss alle 3 Jahre durch Teilnahme an Fortbildungen erneuert werden.

Eine Direktversicherung ist bis zu einem Monatsbeitrag von 284  EUR steuer- und sozialversicherungsfrei.
Das sind 4 % der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen der GRV West, zusätz­lich sind noch mal 284 EUR monatlich oder 3.408 EUR pro Jahr sind möglich steuerfrei einzuzahlen. Sollten Sie nicht sozialversicherungspflichtig sein dann funktioniert das mit den vollen 8 % steuerfrei einzuzahlen. Alle Rentenversicherungspflichtigen können also maximal 4 % komplett ohne Nebenkosten einzahlen und weitere 4 % steuerfrei aber mit Sozialabgaben.

568 EUR

Die Bei­trags­be­mes­sungs­grenze West wird 2021 auf EUR 7.100 erhöht, jähr­lich sind dies EUR 85.200 . In den neuen Bun­des­län­dern gilt 2021 die Bei­trags­be­mes­sungs­grenze Ost von EUR 6.700 (Monat) bzw. EUR 80.400 (Jahr).

Der bAV Höchstbeitrag 2021 beträgt EUR 568 (Monat) bzw. EUR 6.816 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).

Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 284 (Monat) bzw. EUR 3.408 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).

Vereinfachtes Rechenbeispiel : Sie zahlen direkt vom Gehalt 100 EUR in eine Direktversicherung steuer + sozialversicherungsfrei ein,dann fehlen Ihnen ca. 50 EUR vom Nettogehalt. Gerne rechnen wir das für Sie genau aus und suchen auch das passende Produkt. Die Produkte funktionieren steuerlich zwar alle gleich, aber die Auszahlungshöhe ist je nach Qualität des Produktes sehr unterschiedlich. Unterschiede bis 10.000 EUR sind keine Seltenheit.

Vorteile für Sie als Arbeitnehmer

  • Steuerersparnis anstelle der individuellen Lohnsteuer
  • bei vorzeitigem Ausscheiden Vertragsfortsetzung durch neuen Arbeitgeber
  • Wandlung in einen „privat“ bezahlten Vertrag möglich
  • Versicherungsleistungen wie Hinterbliebenenschutz und/oder Rentenleistungen möglich

Vorteile für Sie als Arbeitgeber

  • Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung mit steuerlich abzugsfähigen Beiträgen
  • Einfache Einrichtung eines Durchführungsweges
  • Einfache Erfüllbarkeit des Rechtsanspruches auf betriebliche Altersversorgung durch Gehaltsumwandlung
  • Keine Bilanzberührung
  • Förderung der Mitarbeiter durch Zahlung der Beiträge oder durch eine Beteiligung z.B. die ersparten Sozialabgaben ( ab 2019 gesetzliche Pflicht

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Unverfallbarkeit auch ohne Sozialpartnermodell
Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab 01.01.2019 gilt: Sie sind als Arbeitgeber zur Weitergabe Ihrer Sozialversicherungsersparnisse (max. 15 % des umgewandelten Entgelts) an den Arbeitnehmer verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie durch die Entgeltumwandlung Ihres Mitarbeiters Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist von Beginn an gesetzlich unverfallbar.
Für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen bis einschließlich 31.12.2018 gilt: Sie sind dazu verpflichtet, einen Arbeitgerberzuschuss in Höhe der Sozialversicherungsersparnis (max. 15 % des umgewandelten Entgelts) ab dem 01.01.2022 an Ihren Mitarbeiter weiterzugeben. Dieser Beitrag ist ebenfalls ab sofort unverfallbar.
Anhebung des Fördervolumens von bisher 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West)
Es können seit dem 01.01.2018 insgesamt 8 % der BBG steuerfrei in eine Direktversicherung oder Pensionskasse eingezahlt werden.
Der bis zum 31.12.2017 geltende Aufstockungsbetrag in Höhe von bisher 1.800 € entfällt.
Die tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Direktversicherung gemäß § 40b EStG in einer vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung müssen vom Höchstbeitrag abgezogen werden.
Die Erhöhung von 4 % auf 8 % der BBG betrifft nur die steuerrechtliche Förderung.
Sozialversicherungsfrei bleiben wie bisher nur bis 4 % der BBG.
Neugestaltung der Vervielfältigungsregel (§ 3 Nr. 63 S. 3 EStG)
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bemisst sich der steuerfreie Betrag wie folgt: Dienstjahre (max. 10) x 4 % der BBG West
Die bisherige Kürzung des Vervielfältigungsvolumens um die im Jahre des Ausscheidens und den sechs Vorjahren tatsächlich steuerfrei gestellten Beiträge entfällt.
Steuerfreie Nachzahlung von entgeltfreien Zeiten (z.B. Elternzeit, Entsendung ins Ausland oder Sabbatjahr)
Wenn Ihr Mitarbeiter sich in einer entgeltfreien Zeit befindet, d.h. es wird im Inland kein Arbeitslohn bezogen und das 1. Dienstverhältnis ruht vollständig, können Beiträge von bis zu 10 vollen Kalenderjahren steuerfrei nachgezahlt werden.