Die wichtigen Versicherungen für Mediziner

Des Menschen Gesundheit ist sein höchstes Gut ..das erkannte Arthur Schopenhauer als Medizinstudent und der Satz ist bedeutsamer denn je.

„Die Gesundheit ist zwar nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts.“

Diese Seite habe ich erstellt, um Ihnen wichtige und richtige Informationen zu bieten und Sie von den Vorteilen einer unabhängigen Beratung durch Finanzberater & Versicherungsmakler Michael Becker zu überzeugen . Wir haben hier bewusst das wichtigste Thema für Sie als Mediziner in den Vordergrund gestellt – das Thema Berufs- Haftpflichtversicherung für Ärzte. Das Thema können nicht viele Anbieter richtig gut darstellen und im Schadensfall wollen Sie sicher nicht einen Vertreter der Gesellschaft an Ihrer Seite haben . Alle anderen wichtigen Themen wie die richtige Berufsunfähigkeitsversicherung, Private Krankenversicherung bzw. Optionstarife für Studenten , die beste Rentenversicherung oder die Risikolebensversicherung für die Praxisfinanzierung , sind elementar wichtig und die Unterschiede der Tarife enorm . Aber was nützt das , wenn das Fundament nicht richtig gegossen ist und eine eventuelle Haftung die ganze Planung abrupt beenden kann . Daher komme ich zuerst mit dem nicht ganz so  attraktiven Thema Berufs- Haftpflichtversicherung für Ärzte.

Alle anderen Themen, die für jeden Mediziner wichtig sind , werden natürlich auch behandelt und können jederzeit beraten werden . Ich kann Sie auch jederzeit online beraten mit Google Meet – die Software hat den Vorteil ohne Download und ohne Passwort auf jedem Rechner zu funktionieren . Sie brauchen sich nur mit dem Terminlink einen Termin ihrer Wahl zu buchen . Natürlich können Sie sich auch gerne einen persönlichen Termin im Aachener Büro gönnen und wir besprechen alles persönlich.

Der Werdegang des Mediziner

Das Studium der Medizin bezeichnet die wissenschaftliche und praktische Ausbildung von Ärzten. Die wissenschaftlichen Grundlagen werden mit Praktika verbunden. Zum Ende des Studiums schließt sich ein praktisches Jahr an. Die Approbation als Arzt ist für eine Tätigkeit in Deutschland zwingend erforderlich.  Das kann direkt nach dem Studium erfolgen und anschließend folgt dann die Weiterbildung zum Facharzt. Je nach Fachgebiet kann das bis zu 6 Jahre dauern – das wird alles geregelt durch die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammern. Diese Weiterbildung zum Facharzt findet überwiegend im Krankenhaus statt , das über eine passende Weiterbildungsberechtigung verfügt.  Um eine kassenärztliche Zulassung zu erhalten, ist diese Weiterbildung zum Facharzt notwendig.

Haftpflichtversicherung für Medizin Studenten inklusive Privat Haftpflichtversicherung

Jungmediziner die Vorteile der Berufs-Haftpflicht

Die Sicherheit für Ärzte von morgen – der richtige Versicherungsschutz für das Studium & die berufliche Ausbildung

Gegenstand der Berufs-Haftpflicht ist die gesetzliche Haftpflicht des Studenten aus der Tätigkeit im Rahmen der ärztliche Ausbildung

  • Medizinstudium
  • Zahnmedizinstudium
  • Famulatur
  • Praktisches Jahr

Ergänzend gelten außerhalb des Ausbildungsverhältnisses auch weitere Tätigkeiten als mitversichert

  • Nachtwachen / Sitzwachen
  • OP Assistenzen ( Hakenhalter)
  • nebenberufliche oder ehrenamtliche Rettungsdienst
  • dienstliche Tätigkeiten außerhalb Deutschlands bis zu 50 Monate
  • Regresshaftpflichtansprüche nach §24 Soldatengesetz ( Dienstrisiko)

Die Privathaftpflicht mit einer Premium Absicherung ist beitragsfrei enthalten .

Jahresbeitrag in 2023 : 9,52 EUR

Die Privathaftpflicht mit einer Deckungssumme von 50 Mio. Euro bietet viele Leistungen , die der Vertrag der Eltern sicher nicht hat.

Neuwertentschädigung bis 5.000 Euro , Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen bis 50.000 Euro, Forderungsausfall inkl. Rechtsschutz , Besitz und Gebrauch von Elektrofahrrädern, Schlüsselrisiko bis 50 Mio. Euro usw.  alles was eine richtig gute Haftpflicht braucht im Jahr 2023 ist enthalten .

Berufshaftpflichtversicherung für Assistenzärzte

Ärzte in der Weiterbildung – weitere Vorteile der Berufs-Haftpflicht

Endlich die Approbation geschafft, nun beginnt die 1. Facharztanerkennung  und die Verantwortung steigt. Ab diesem Zeitpunkt ist wohl niemand mehr ohne eine Haftpflichtversicherung .

Haben Sie diese schon im Studium bei uns aktiviert , so genügt eine einfache Mitteilung, um den Vertrag passend zu erweitern – ohne viel Aufwand oder gar Terminvereinbarungen ist das möglich.  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht :

  • Arzt in Weiterbildung
  • Assistenzarzt aus ärztlicher Tätigkeit als angestellter oder beamteter Arzt

Neben den umfassenden Inhalten der Privathaftpflicht sind u.a, folgende Inhalte in der Berufshaftpflicht

  • Erste Hilfe Leistungen in Unglücksfällen / Freundschaftsdiensten im Bekanntenkreis
  • Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin
  • Betreuung von Koronarsportgruppen bis 75 Dienst im Jahr
  • Blutentnahmen bis 75 Tage im Jahr
  • Psychotherapien bis 75 Tage im Jahr
  • Impfungen inkl. med. Reiseberatungen bis 75 Tage im Jahr
  • Behandlungen mit Akupunktur oder trad. chin. Medizin ( TCM) bis 75 Tage im Jahr
  • medizinische Gutachtertätigkeit bis zu 75 Gutachten pro Jahr
  • Leichenschauen bis 75 Tage im Jahr
  • Beratungen anderer Ärzte bis 75 Behandlungen im Jahr
  • Hafttauglichkeitsuntersuchungen bis 75 Tage im Jahr
  • kassenärztliche Bereitschaftsdienste , Not- und Sonntagsdienste bis 75 Dienste pro Jahr
  • Einsätze bei Sport- Musik- und Kulturveranstaltungen bis zu 75 Einsätze pro Jahr
  • Begleitung von Intensivpatienten innerhalb Deutschlands bis 75 Begleitungen
  • Rückholdienste – ärztliche Begleitung aus dem In- und Ausland ( ohne USA + Kanada) bis zu 75 Begleitungen im Jahr
  • ambulante Praxisvertretung bis 75 Werktage im Jahr
  • eine konservative Schiffsarzt Tätigkeit bis 75 Tage im Jahr

Optional können Leistungen gegen Mehrbeitrag erweitert werden – also die hier genannte Begrenzung auf 75 kann entfallen  oder weitere Tätigkeiten aufgenommen werden . Das können Sie uns anfragen und wir prüfen, welche Versicherung  das beste Angebot für Sie hat.

So ein hochwertiger Vertrag inkl. premium Privathaftpflicht ( Familie)  kostet pro Jahr (2023) : 69,02 EUR

Wir vergleichen auch gerne bestehende Versicherung – es soll ja Vertriebs Mannschaften geben die mit solchen Produkten gerne werben. Leicht zu erkennen an den bundesweiten Geschäftsstellen – bei den Tarifen empfiehlt sich immer ein Vergleich bei uns.

Berufshaftpflichtversicherung für Fachärzte

Berufs Haftpflichtversicherung für Ärzte

Die wichtigste und auch zwingende Versicherung , um eventuelle Haftungen zu klären. Bei niedergelassenen Ärzten ist das Thema bedingt  durch die Niederlassung schon vorhanden und Ihr Vorteil ist, einen Vergleich zu bekommen . Prämie und Leistungen sollten stimmen und eine Überprüfung ist mit unseren digitalen Möglichkeiten schnell erstellt. Wir senden Ihnen auf Wunsch einen Link zu einem Fragebogen . Mit den Antworten können wir dann anonym bei mehreren Gesellschaften nach einem aktuellen Vorschlag fragen . Erst wenn Sie diesen Vorschlag umsetzen wollen , werden Ihre Daten sichtbar . Oft erreichen wir schon durch einen Tarifwechsel ( Update) deutliche Verbesserungen .

Angestellte Ärzte sollten auch eine private Zusatzhaftpflicht aktivieren , um das sogenannte ärztliche Restrisiko zu versichern. Falls Sie zusätzlich noch tätig sind , kann das über den Zusatzvertrag individuell abgesichert werden .  Erste Hilfe Leistungen , ärztliche Freundschaftsdienste oder auch freiberufliche Notarztdienste.

Schadensbeispiele für die Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte

Schadensbeispiele für die Berufs-Haftpflichtversicherung für Ärzte

Um das Thema Haftpflichtversicherung zu untermauern , haben wir uns Beispiele nennen lassen was einer Haftpflichtversicherung alles an Schäden gemeldet wird. Sicher ist das Thema Gesundheit nicht ganz einfach , daher sollte sich niemand davon frei sprechen einen Fehler zu machen .

Innere Medizin
Schadensbeispiele:
– Beschädigung von Nachbarorganen bei einer Laparoskopie
– Entzündungen als Folge von endoskopischen Eingriffen
(Schadensersatzverpflichtung häufig nur aufgrund von Aufklärungsfehlern)

Anästhesie
Schadensbeispiele:
– Falsche Vergabe von Medikamenten/Narkosemitteln
– Zahnschaden durch Komplikationen bei der Intubation
– Stürze in der Aufwachphase: häufig Folge von Verletzungen, wenn Patienten nicht
richtig überwacht werden

Augenheilkunde
Schadensbeispiele:
– Bei einer Lasikoperation an einem Auge wird zu viel Gewebe abgetragen. Dadurch
erlangt der Patient nicht die volle Sehkraft und ist nach dem Eingriff stark
lichtempfindlich. Zudem fehlte eine ausreichende Aufklärung des Patienten über
mögliche Folgen.
– Im Rahmen einer Behandlung bei Makuladegeneration wird Lucentis oder Avatin
(Off-Label-Use) injiziert. Es kommt zu einer Infektion.

Chirurgie: Allgemeine Chirurgie:

– Ein Chirurg versäumt es, zur Kontrolle eine Röntgenaufnahme zu machen. Dadurch
verkennt er das Abkippen einer Unterarmfraktur, die in erheblicher Fehlstellung
verheilt.
– Der 40-jährige Fernfahrer wird berufsunfähig und muss umgeschult werden. Nach
einer Fraktur mit Ruhigstellung durch Gips versäumt der Arzt die
Thromboseprophylaxe. Die bleibende Gefäßschädigung zieht eine Zahlung von ca.
8.000 Euro nach sich.
– Falsche Winkelstellung bei Hüftgelenksoperation.
– Infektionen bei intraartikulären Injektionen und Gelenkpunktionen.
– Ein 38-jähriger Gipser erleidet eine Gelenkversteifung nach einer Infektion im
Anschluss an eine intraartikuläre Injektion. Er wird berufsunfähig. Der Arzt hat ihn
nachweislich nicht aufgeklärt und haftet deshalb für die Folgen einschließlich des
Verdienstschadens und der Ansprüche der Sozialleistungsträger.

Dermatologie

– Nicht erkennen von Hautkrebs
– Fehlerhafte Bestrahlungsdauer
– Varizenoperation (Krampfaderentfernung) mit anschließenden Komplikationen (z. B.
Entzündungen)

Gynäkologie (ohne Geburtshilfe)

– Nicht erkennen von Mammakarzinomen
– Nicht erkennen einer Eileiterschwangerschaft
– Unterlassene Schwangerschafts-/Missbildungsdiagnostik
– Darmperforation im Rahmen einer Gebärmutteroperation

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

– Nicht erkennen eines Hörsturzes
– Nervenverletzung aufgrund einer Nebenhöhlenoperation
– Übersehen eines Kehlkopfkarzinoms
– Trommelfellperforation

Kinder- und Jugendmedizin

– Diagnosefehler
– Übersehen einer Hüftgelenksdysplasie (Schiefstellung)
– Impfschäden
– Nicht erkannter Zeckenbiss, dadurch Borreliose
– Fehler in der Unterscheidung von Pseudokrupp (Krankheitsbilder, die zu einer
Einengung der Atemwege führen) und Laryngitis (Kehlkopfentzündung)
Ein Kinderarzt verschleiert die ohnehin nicht eindeutigen Symptome einer Appendizitis
(Entzündung des Wurmfortsatzes des Blinddarms) durch krampflösende Medikamente. Die
kleine Patientin verliert Gebärmutter oder Eierstock.

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

– Lingualisnervverletzung nach Weisheitszahnextraktion (häufig
Schadensersatzverpflichtung aufgrund Aufklärungsfehler oder mangelnder
Dokumentation)
Der Arzt operiert eine Progenie (umgekehrter Frontzahnüberbiss). Durch einen
Behandlungsfehler und eine postoperative Entzündung (Aufklärungsversäumnis) kommt es
zur Instabilität und darüber hinaus zu einer irreparablen Nervenverletzung.

Neurochirurgie

Durch eine periradikuläre Therapie (PRT) kam es zu einer wirbelsäulennahen Infektion.
Zusätzlich hat der Arzt den Patienten nicht auf das richtige Verhalten bei Schmerzen in
diesem Bereich hingewiesen. Da der Patient aufkommende Schmerzen nicht einschätzen
konnte, hat er sich zu spät medizinische Hilfe gesucht. Er erlitt eine Querschnittslähmung.

Neurologie

– Nicht erkannter Schlaganfall
– Infektion bei Injektion im Wirbelsäulenbereich

Psychiatrie

– Falsche Einstufung und Betreuung suizidgefährdeter Patienten
– Zu lange Verordnungsdauer schwerer Psychopharmaka
– Aufsichtspflichtverletzungen bei Suizidpatienten

Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie

– Schäden im Diagnosebereich, z. B. Nichterkennen oder zu spätes Erkennen von
Krebsgeschwülsten oder auch Knochenbrüchen, Darmperforationen bei Rektoskopie
oder Kontrastmitteleinläufen, die vielfach zur Anlage eines Künstlichen
Darmausgangs zwingen.

– Verbrennungen der Haut durch fehlerhafte Bestrahlung
– Nach der Operation eines Mammakarzinoms (Brustkrebsgeschwür) wurde die
Patientin mit Röntgenstrahlen nachbehandelt, um eine Metastasenbildung
(Verschleppung von Zellen einer Geschwulst an anderen Stellen Organismus) zu
verhindern. Da die Röntgenröhre nicht genau eingestellt war, kam es zu
Feldübersneidungen. Die Patientin erlitt schwere Verbrennungen im Bereich der
vorderen Thoraxwand mit Beteiligung des Skeletts.

Urologie

– Nicht erkannte Hodentorsion (Drehung des Hodens und Samenstrangs um die
Längsachse infolge abnormer Beweglichkeit) mit der Folge des Absterbens
(Nekrose)
– Bei Behandlung eines Blasenkarzinoms Verletzung der Nachbarregion
– Bei einem Patienten, der keinen Nachwuchs mehr wünschte, ist der Samenleiter
nicht richtig unterbunden worden. Die Zeugungsfähigkeit blieb erhalten. Der Patient
verlangte die Unterhaltskosten für ein gezeugtes Kind.

Zahnheilkunde: Zahnmedizin/Fachzahnärtze für Oralchirurgie und Kieferorthopädie

– Abrutschen des Bohrers und Verletzung von Nerven, Zunge oder benachbarten
Zähnen
– Schäden aus Prothetik und Implantologie
– Während einer Wurzelbehandlung entglitt dem Zahnarzt der Bohrer, fiel in den
Rachen der Patientin und wurde von ihr verschluckt. Der Bohrer musste operativ
entfernt werden.
Bei der Extraktion eines Zahnes rutschte dem Zahnarzt die Zange aus. Dabei
wurden zwei Zähne frakturiert (angebrochen), die prothetisch versorgt werden
mussten.

Ärzte in der Weiterbildung

Ein Assistenzarzt übernahm bei einer schwierigen Operation das Zählen der in den Körper
eingeführten Gegenstände (Tupfer, Operationsbesteck usw.). Er verzählte sich, ein Tupfer
blieb zurück. Mehrere Nachoperationen wurden erforderlich.

Notarzt
Die Staatsanwaltschaft wirft dem kassenärztlichen Bereitschaftsarzt vor, in der Nacht den
Herzinfarkt einer 44-jährigen Frau nicht erkannt zu haben. Statt die Patientin trotz akuter
Beschwerden umgehend ins Krankenhaus einzuweisen, verabreichte ihr der Notarzt
lediglich Schmerzmittel. Die zweifache Mutter überlebte die Nacht nicht.

Vermögensschaden
– Wegen eines fehlerhaften Gesundheitszeugnisses wird die Bewerbung eines
Arbeitsuchenden vor einem Unternehmen abgelehnt. Er bleibt längere Zeit
arbeitslos. Der Arzt wird für den Verdienstausfall in Anspruch genommen.
– Ein Arzt wurde nach einem Unfall von einem Anwalt beauftragt, seinen Mandanten
zu untersuchen und ein Gutachten zur Frage eines möglichen verbleibenden
Dauerschadens zu erstellen. Der Arzt irrte sich und kam zu dem Ergebnis, dass der
Geschädigte seinen Beruf als kaufmännischer Angestellter in spätestens einem
halben Jahr wieder ausüben könne. Aufgrund des Gutachtens schloss der
Geschädigte mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers einen
Abfindungsvergleich, durch den er auf alle Ansprüche, die sich aus dem Unfall
ergaben, vorbehaltlos verzichtete. Später stellte sich heraus, dass er doch einen
irreparablen Schaden erlitten hatte, der zu lebenslanger Arbeitsunfähigkeit führte.
– Ein Arzt vergaß, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Patienten an die
zuständige Krankenkasse weiterzuleiten. Die Krankenkasse weigerte sich, für die
Zeit vor Eingang der Bescheinigung das Krankengeld zu zahlen. Der Arzt wurde
ersatzpflichtig gemacht.

Verletzung der Aufklärungspflicht
– Bei einer neurochirurgischen Untersuchung wurde bei einem Mann eine Angiografie
(Kontrastmitteldarstellung an der Halsarterie) durchgeführt, nach der eine
inkomplette Querschnittslähmung auftrat. Da dem Arzt bei der Durchführung der
Angiographie kein schuldhafter Kunstfehler nachgewiesen werden konnte, stützte
der Patient seine Ansprüche auf die Verletzung der Aufklärungspflicht.
– Gerade das Risiko aus mangelnder Aufklärung ist bei Operationen oder bei
Behandlungen, die von Natur aus komplikationsanfällig sind, nicht zu unterschätzen.
Der Arzt ist nach seiner Berufsordnung zur Aufklärung verpflichtet. Obwohl sich die
Urteile verschärfen, wird dieses Thema immer noch nicht ernst genug genommen.
Um den Patienten mehr Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit zu bieten, wurde
im März 2013 das neue Patientenrechtegesetz erlassen. Neben diverser Regelungen
zur Aufklärung und zu weiteren Informationspflichten wird auch auf die Versicherung
der Haftpflichtgefahren hingewiesen. Gerichte und Gutachter stellen häufig fest, dass

der Arzt keine Schuld an den auftretenden Komplikationen trägt. Trotzdem wird er
häufig zur Verantwortung gezogen, weil er den Patienten nicht umfassend aufgeklärt hat.

Versicherungsschutz der Arztpraxis – die Praxisversicherung

Versicherungsschutz der Arztpraxis – die Praxisversicherung

Die Einrichtung Ihrer Arztpraxis kostet viel Zeit , Energie und vor allem Geld. Mit der richtigen Praxisversicherung können Sie sich gegen nahezu alle Eventualitäten absichern . Die Produkte funktionieren eigentlich wie die private Hausratversicherung , nur mit dem Unterschied, dass die Summe richtig ermittelt werden muss und technische Geräte gesondert versichert werden können . Es gibt also keine pauschale Summenermittlung nach Fläche oder Größe. Ansonsten ist es aber sehr vergleichbar und mit den Grundgefahren Feuer , Leitungswasser , Einbruch / Vandalismus usw ist alles versichert.  Gerade bei Gründung oder Übernahme eines Kassensitzes wird die Einrichtung durch einen Kredit finanziert und gehört daher auch gut versichert. Das wird die Bank sicher auch als Sicherheit verlangen.  Inventar, Elektronik und Technik sind über die Praxisversicherung versichert.

Ertragsausfall / Praxisausfallversicherung wird wichtig , falls die Praxis geschlossen bleiben muss und die Kosten wie Mieten , Gehälter, Kredite usw. weiterhin gezahlt werden können . In der Regel wird das in Kombination mit der Praxisversicherung versichert oder aber als Einzelvertrag.

Versichert ist alles zum Neuwert und wichtige Zusatzleistungen sind in unseren Lösungen auch alle enthalten .

 

Praxisausfallversicherung

Praxisausfallversicherung

Diese Versicherung ersezzt den finanziellen Schaden bei einem Ausfall durch Krankheit , Unfall oder Quarantäne . Wenn Sie als Arzt Ihre Praxis nicht führen können , weil Sie selber krank sind, dann laufen die Kosten ja weiter. Ein Krankentagegeld dient der Absicherung des eigenen Ausfalles und nicht der Betriebskosten.

Auch bei Sachschäden , die von der Praxisversicherung übernommen werden, kann es ja zu einem langfristigen Ausfall kommen z.B. die Praxis brennt ab . Die Angestellten haben alle 6 Wochen Lohnfortzahlung , die Miete ist weiterhin zu zahlen und die Bank will die Raten auch haben .

Ein Praxisvertreter kann auch mit einer Praxisausfallversicherung bezahlt / finanziert werden . Um den Betrieb der Praxis weiterhin zu gewährleisten , kann das durchaus Sinn machen .

Neben den Betriebskosten kann auch der Gewinn bis zu einer bestimmten Höhe mitversichert werden.

Hierbei wird die Versicherung durch Karenzzeiten günstiger . Gerne rechnen wir Ihnen die passende Angebote.

Typische Schadensbeispiele Sachversicherung

– Aus dem Wasseraufbereiter im Sterilisationsraum trat über mehrere Tage hinweg
unbemerkt Wasser aus und überschwemmte die Praxis. Hierdurch kam es zu
erheblichen Schäden an der Einrichtung. Dieser Sachschaden führte zu großen
Einschränkungen im Praxisbetrieb.
– Im Untersuchungsraum wurde eine Leiter benutzt, die nicht entmagnetisiert war.
Durch das Magnetfeld wurde die Leiter in das MRT gezogen, das Magnetfeld musste
ausgeschaltet werden. Es kam zu einem Schaden am Front Cover. Zusätzlich war
die Neubefüllung der Anlage mit Helium erforderlich.
– Durch austretendes Wasser wurden der Rezeptionsbereich und große Teile des
Flurs zu den einzelnen Praxisräumen überschwemmt. Dieser Sachschaden führte
dazu, dass die Praxis zwei Wochen geschlossen wurde. Für weitere sechs Wochen
ist mit Beeinträchtigungen durch Trocknungsmaßnahmen zu rechnen.
– Durch einen technischen Defekt an einem Kühlschrank einer benachbarten
Arztpraxis gelangen Rauchgase über zentrale Klima- und Lüftungsanlage nahezu in
alle Geschosse, so auch in die Praxis unseres VN im 5. OG. Neben dem
Sachschaden an der Praxiseinrichtung und an Verbrauchsmaterialien fielen für die 3-
wöchige Sanierungsdauer Schadenminderungsaufwendungen an.
– Durch einen Brand entstanden erhebliche thermische Schäden durch Rauch- und
Rußbeaufschlagung in nahezu der gesamten Praxis. Die Einrichtung erlitt
überwiegend Totalschaden. Dadurch kam es später zu einer ca. 2-monatigen
Betriebsunterbrechung.
– Unbekannte Täter brachen die Eingangstür der Praxis auf. Sie entwendeten
Behandlungsgeräte sowie Bargeld.
– Aufgrund eines Rohrbruchs in einer darüber liegenden Etage erlitt die Praxis im
Erdgeschoss einen erheblichen Nässeschade an ihrer Einrichtung. Aufgrund der
Trocknungs- und Sanierungsarbeiten des Gebäudes musste die Praxis für ca. 6 bis 8
Wochen geschlossen werden.
– Bei der Reinigung des Ultraschallgeräts fiel durch Unachtsamkeit des
Praxismitarbeiters der Ultraschallkopf zu Boden und wurde dadurch zerstört.

Hilft das berufsständische Versorgungswerk

Wer assistiert Ihnen eigentlich, wenn Sie nicht mehr arbeiten können?

Hilft das berufsständische Versorgungswerk denn nicht?

Viele Ärztinnen und Ärzte denken, im Falle einer Berufsunfähigkeit werden sie von ihrem berufsständischen Versorgungswerk ausreichend gestützt. Tatsächlich ist nur eine „berufsbezogene Erwerbsunfähigkeitsabsicherung“ vorgesehen. Das bedeutet, Verweisungen auf eine Tätigkeit des gleichen Berufsbildes sind möglich, die Sie theoretisch noch ausüben können. Zum Beispiel können Ärztinnen und Ärzte auf die Tätigkeit eines ärztlichen Gutachters verwiesen werden.

Berufsunfähig? Was heißt das überhaupt?

Wenn Sie Ihre zuletzt ausgeübte, ärztliche Tätigkeit gesundheitsbedingt mindestens 6 Monate nicht mehr ausüben können, gelten Sie als berufsunfähig. Das kann viele Gründe haben. Die körperliche und mentale Dauerbelastung in der Klinik oder im OP sorgen gerade bei Ärztinnen und Ärzten für ein erhöhtes Berufsunfähigkeitsrisiko.

Beschäftigten im Gesundheitswesen, deren Angehörige und Studenten im Bereich Medizin können den Spezialtarif KlinikRente nutzen: