Jede Beratung ist nur so gut wie der Berater und daher ist der Nachweis einer Kompetenz auch sehr wichtig. Um Ihnen auch in diesem Thema als echter Spezialist zur Verfügung zu stehen habe ich mich zertifizieren lassen als: Experte Betriebliche Altersversorgung (DMA). Das Zertifikat muss alle 3 Jahre durch Teilnahme an Fortbildungen erneuert werden.

Seit dem 01. Januar 2002 gilt für Arbeitnehmer gemäß §1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung. Das besondere am Durchführungsweg der Pensionskasse ist das die Beiträge einkommenssteuerfrei aus dem Bruttolohn in einen Versorgungsvertrag aufgebaut werden. Und das jährlich bis 4 % der BBG der Gesetzlichen Rentenversicherung .
Die Pensionskasse funktioniert inzwischen genau wie eine Direktversicherung und wird daher nur selten noch angewendet . Die Darstellung ist eigentlich nur noch der Vollständigkeit halber. In der Praxis empfehle ich lieber eine Direktversicherung da dort die Gewinnüberschüsse deutlich besser sind.

Die Vorteile für den Arbeitnehmer:

  • Sofortige Steuerersparnis
  • sozialversicherungsfreie Beiträge
  • rentable Alternative zur privaten Altersversorgung die ja netto bezahlt wird
  • hohe Sicherheit und attraktive Überschüsse
  • Risikoabsicherung bei Berufsunfähigkeit und für die Hinterbliebenen möglich
  • Mit anderen Formen der Betrieblichen Altersversorgung kombinierbar

Die Vorteile für den Arbeitgeber:

  • bei Entgeltumwandlung kein zusätzlicher finanzieller Aufwand
  • keine Bilanzberührung
  • einfache Erfüllung des Rechtsanspruches der Arbeitnehmer auf BAV
  • Sozialabgaben einsparen
  • Mitarbeiterbindung an das Unternehmen
  • Motivation der Mitarbeiter
  • Geringer Verwaltungsaufwand

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Unverfallbarkeit auch ohne Sozialpartnermodell
Für Entgeltumwandlungsvereinbarugen ab 01.01.2019 gilt: Sie sind als Arbeitgeber zur Weitergabe Ihrer Sozialversicherungsersparnisse (max. 15 % des umgewandelten Entgelts) an den Arbeitnehmer verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie durch die Entgeltumwandlung Ihres Mitarbeiters Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist von Beginn an gesetzlich unverfallbar.
Für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen bis einschließlich 31.12.2018 gilt: Sie sind dazu verpflichtet, einen Arbeitgerberzuschuss in Höhe der Sozialversicherungsersparnis (max. 15 % des umgewandelten Entgelts) ab dem 01.01.2022 an Ihren Mitarbeiter weiterzugeben. Dieser Beitrag ist ebenfalls ab sofort unverfallbar.
Anhebung des Fördervolumens von bisher 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West)
Es können seit dem 01.01.2018 insgesamt 8 % der BBG steuerfrei in eine Direktversicherung oder Pensionskasse eingezahlt werden.
Der bis zum 31.12.2017 geltende Aufstockungsbetrag in Höhe von bisher 1.800 € entfällt.
Die tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Direktversicherung gemäß § 40b EStG in einer vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung müssen vom Höchstbeitrag abgezogen werden.
Die Erhöhung von 4 % auf 8 % der BBG betrifft nur die steuerrechtliche Förderung.
Sozialversicherungsfrei bleiben wie bisher nur bis 4 % der BBG.
Neugestaltung der Vervielfältigungsregel (§ 3 Nr. 63 S. 3 EStG)
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bemisst sich der steuerfreie Betrag wie folgt: Dienstjahre (max. 10) x 4 % der BBG West
Die bisherige Kürzung des Vervielfältigungsvolumens um die im Jahre des Ausscheidens und den sechs Vorjahren tatsächlich steuerfrei gestellten Beiträge entfällt.
Steuerfreie Nachzahlung von entgeltfreien Zeiten (z.B. Elternzeit, Entsendung ins Ausland oder Sabbatjahr)
Wenn Ihr Mitarbeiter sich in einer entgeltfreien Zeit befindet, d.h. es wird im Inland kein Arbeitslohn bezogen und das 1. Dienstverhältnis ruht vollständig, können Beiträge von bis zu 10 vollen Kalenderjahren steuerfrei nachgezahlt werden.